Zuschuss zum Essensgeld 


Steuertipps: Lohn und Gehalt

Zuschuss zum Essensgeld

Gewährt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer in irgend einer Form einen Zuschuss zur arbeitstäglichen Verpflegung, gilt dieser Zuschuss grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Beteiligt sich jedoch der Arbeitnehmer an den Verpflegungsleistungen mit den jedes Jahr neu festgelegten amtlichen Sachbezugswerten, so ist der Essenszuschuss für beide Seiten steuer- und sozialabgabenfrei. Für das Jahr 2016 gelten folgende Sachbezugswerte:

Für ein Frühstück: 1,67 €
Für ein Mittag- oder Abendessen: 3,10 €

 

 

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