Steuertipps: Lohn und Gehalt
Bewirtung durch den Arbeitgeber
Besonders für langjährige Angestellte in eher kleinen und familiären Betrieben besteht die Möglichkeit, eine großangelegte Bewirtung durch den eigenen Arbeitgeber zu genießen und diesen Vorteil steuerlich günstiger als eine übliche Lohnerhöhung zu erhalten. Veranstaltet der Arbeitgeber aus einem besonderen Anlass einen Empfang im Betrieb für einen Arbeitnehmer, hat das für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber steuerliche Vorteile. Lädt der Arbeitgeber Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden sowie Mitarbeiter zu einem Empfang im Betrieb ein, handelt es sich im Allgemeinen um ein Fest des Arbeitgebers, also um eine betriebliche Veranstaltung. (BStBl. 2003 II S. 724).
In diesem Fall stellt die Kostenübernahme keine steuerpflichtige Lohnzuwendung dar, die der Arbeitnehmer versteuern muss. Der Arbeitgeber kann die Kosten zu 70 % als Betriebsausgaben absetzen.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die Veranstaltung wirklich einen betrieblichen Charakter behält. Davon ist auszugehen, wenn:
• | Ihr Chef als Gastgeber auftritt, |
• | er die Gästeliste nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten bestimmt, |
• | er in seine Geschäftsräume einlädt und |
• | das Fest den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung und nicht einer privaten Feier Ihrerseits hat. |
Selbstverständlich dürfen Sie einen begrenzten Kreis der teilnehmenden Personen selbst benennen. Andererseits dürfen die anteiligen Kosten, die auf Sie selbst oder Ihre teilnehmenden privaten Gäste und Angehörigen fallen nicht höher als 110 EUR (inkl. USt) pro Person sein. Alles darüber bedeutet einen geldwerten Vorteil für Sie, den Sie versteuern müssen.
Wissenswert dazu ist, dass die Freigrenze i.H.v. 110 EUR eine Kulanz von Seiten der Finanzverwaltung darstellt. Der Bundesfinanzhof (BFH) wollte die Kosten unabhängig von ihrer Höhe versteuert haben.