Steuertipps: Lohn und Gehalt
Kindergartenzuschuss
Der Arbeitgeber kann sich bereit erklären, die Kosten für die Kinderbetreuung in einer Kindertagesstätte zu übernehmen oder einen Zuschuss dazu zu leisten. Für solche Leistungen brauchen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben zu entrichten. Mehr noch: Die Firma kann die Ausgaben sogar gewinnmindernd von der Steuer absetzen.
Voraussetzung dafür ist, es handelt sich um nicht schulpflichtige Kinder, die in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. Darüber hinaus darf diese Leistung nicht anstatt des Lohnes erbracht werden, sondern muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
Tipp: Die Betreuung des Kindes darf während der Abwesenheit der Eltern nicht zu Hause erfolgen. Verlangt ist die Unterbringung in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung. Gefördert wird auch die private Aufsicht bei Tages- und Wochenmüttern sowie Ganztagspflegestellen.