Einkünfte aus Gewerbebetrieb 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Wer sein Geld mit einem Gewerbebetrieb verdient, muss jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben. Das Finanzamt achtet darauf. 

Anlage G der Einkommensteuererklärung dient zur Angabe von Einkünften aus einem Gewerbebetrieb. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind gem. § 15 EStG die "selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" ... "wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist."

Anlage G für Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch

  • Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer oHG, KG oder gewerblichen GbR,
  • Einkünfte aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebes, Teilbetriebes oder Anteils an einem Gewerbebetrieb (§ 16 EStG) und
  • Gewinne aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG).

Diese Einkünfte müssen auf der Anlage G auf der ersten Seite eingetragen werden. Gewerbliche Einkünfte erzielen typischerweise Groß- und Einzelhändler, Handwerker, Dienstleister und Unternehmer im produzierenden Gewerbe und in der Gastronomie.

Anlage S für Freiberufler

Seit 2008 müssen Freiberufler eine eigene Anlage ausfüllen. Anlage S war bis dahin die Zweite Seite der Anlage GSE. Freiberufler sind etwa Ärzte, Rechtsanwälte oder freie Journalisten. Umgangssprachlich ist dies etwas verwirrend, da sich z.B. ein selbstständiger Handwerksmeister ebenso als Unternehmer sieht wie ein freiberuflich tätiger Anwalt mit eigener Kanzlei.

Beide werden "selbstständig" tätig und sind Unternehmer, die Einkünfte des Handwerkers werden jedoch steuerlich als gewerbliche und die des Anwalts als selbstständige Einkünfte eingestuft. Das trägt der unterschiedlichen steuerrechtlichen Stelölung der Berufsgruppen Rechnung; Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Sie können ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, womit die Pflicht zur Buchführung entfällt. 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Sonderfälle

Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind folgende Sonderfälle aus steuerlicher Sicht zu beachten:

  1. Liebhaberei
  2. Gewerblicher Grundstückshandel
  3. Gewinn aus Veräußerung eines Betriebes
  4. Veräußerungen wesentlicher Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 



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