Zuzahlungen für Medikamente 

Befreiung von Zuzahlungen für Kinder

Kinder bis zum 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr sind von Zuzahlungen befreit. Ausnahme: Fahrkosten.

Rezeptpflichtige und freie Medikamente

Bei allen Medikamenten, die Ihnen verschrieben werden, zahlen Sie grundsätzlich 5 Euro, egal ob das Medikament 6 Euro oder 50 Euro kostet. Produkte, die teurer sind, werden von Ihnen mit einer Eigenbeteiligung von 10 Prozent getragen. Kostet ein Rezept also 65 Euro, so zahlen Sie 6,50 Euro. Sie zahlen jedoch nie mehr als 10 Euro. Wird Ihnen eine Kur verschrieben, gilt diese Regel ebenfalls. Im Normalfall zahlen Sie demnach 10 Euro pro Kur- oder Therapietag.

Achtung: Verschreibt Ihnen Ihr Arzt ein nichtverschreibungspflichtiges beziehungsweise ein rezeptfreies Medikament müssen Sie nur den tatsächlichen Preis zahlen. Insofern dieser unter 5 Euro liegt. Es ist nicht Sache des Apothekers dies zu kontrollieren, beachten Sie den Preis auf der Verpackung, und fragen Sie nach, ob Sie dieses Produkt auch ohne Rezept bekommen können.

Befreiung von Zuzahlungen und Belastungsgrenze

Sie sollten alle Zuzahlungsleistungen, die Sie über das Jahr hinweg entrichtet haben, addieren. Übersteigt der Betrag 2 Prozent Ihres Bruttoeinkommens, so erhalten Sie diesen Mehrbetrag zurück. Hierbei ist es egal, durch welche Eigenbeteiligungen und wann Sie über diese Grenze geraten sind. Für chronisch Kranke, gibt es hier eine Ausnahmeregel. Da abzusehen ist, dass die jährliche Eigenbeteiligung über den 2 Prozent des Bruttoeinkommens liegen wird, müssen Sie nur 1 Prozent dessen jährlich für ihre Gesundheit aufwenden.

Bei Familien wird die Belastungsgrenze durch den Kinderfreibetrag (pro Kind 3.648 Euro) sowie den des Ehepartners (4.347 Euro) weiter herab gesetzt. Es gibt keine Ausnahmen für Sozialhilfeempfänger, auch Sie müssen bis zu 2 Prozent ihres Einkommens bezahlen, als Berechnungsgrundlage wird der Regelsatz des Haushaltsvorstandes herangezogen.

Wenn Sie ihre individuelle Belastungsgrenze überschritten haben, können Sie einen Antrag auf Befreiung stellen. Die jeweilige Kasse wird Ihnen dann eine entsprechende Befreiung für das restliche Kalenderjahr ausstellen.

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