Einkünften aus Gewerbebetrieb - Liebhaberei
Wenn beim Steuerpflichtigen in den letzten Jahren Verluste angefallen sind, dann prüft das Finanzamt, ob bei dem Gewerbe überhaupt eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, oder ob es sich nicht eher um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt. In diesem Falle können Verluste aus der Tätigkeit nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.
BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
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