Zahnärzten ist es erlaubt an Preisvergleichen im Internet teilzunehmen. Dies widerspricht nicht den zahnärztlichen Berufspflichten. So entschied das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1287/08).
Ein Zahnarzt hatte sich gegen einen berufsgerichtlichen Verweis gewehrt. Diesen hatte er aufgrund eines Heil- und Kostenplans bekommen, den er auf einem Interportal zum Kostenvergleich abgegeben hatte. Auf dem Portal können Patienten anonym eine geplante zahnärztliche Behandlung angeben. Angemeldete Ärzte reagieren darauf mit Kostenschätzungen.
Wenn der Patient sich für einen Heil- und Kostenplan entscheidet, bekommen Arzt und Patient die jeweiligen Kontaktdaten. Kostenschätzung und Kontakt sind unverbindlich, erst nach einer Untersuchung erstellt der Arzt einen verbindlichen Kostenplan.
Kostenschätzung ist keine Werbung
Das Landesberufsgericht für Zahnärzte hatte zuvor den Verweis bestätigt. Die Erstellung eines Kostenplans ohne vorherige Untersuchung widerspreche Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit. Das Bundesverfassungsgericht entschied jetzt gegen dieses Urteil. Es widerspreche der Berufsfreiheit. Eine abgegebene Kostenschätzung könne nicht generell als berufsrechtswidrige Werbung gesehen werden.
Außerdem gebe es keine Gründe des Gemeinwohls, die eine Untersuchung vor dem ersten, unverbindlichen Kostenplan nötig machen würden. Dieser Kostenplan verhindere auch nicht ein Vertrauensverhältnis, da eine verbindliche Kostenschätzung erst nach einer Untersuchung erstellt wird. Auch der Patientenschutz sei nicht gefährdet, da die Internetplattform den Nutzern lediglich den Kostenvergleich und Kontakt zu Ärzten erleichtert.
Foto: © Sandor Kacso/FOTOLIA
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