Arbeitgeber können die Hinterbliebenenrente bei der betrieblichen Altersvorstorge nicht vom Heiratsalter des Mitarbeiters abhängig machen. So urteilten am Dienstag die Richter des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt.
Geklagt hatte die Witwe eines inzwischen verstorbenen Arbeitnehmers aus Bayern. Diesem war von seinem Arbeitgeber in der betrieblichen Altersvorsorge auch die Witwenversorgung zugesagt worden. Laut einer "Spätehenklausel" im Vertrag musste dafür allerdings die Ehe vor dem vollendeten 60. Lebensjahr des Arbeitnehmers geschlossen worden sein – was hier allerdings nicht der Fall war. Das Paar hatte über 15 Jahre zusammengelebt, ehe es 2008 heiratete. Der Ehemann war bei der Hochzeit 61 Jahre, verstarb jedoch zwei Jahr später.
Aufgrund des Alters des Arbeitnehmers bei der Hochzeit verweigerte der Arbeitgeber die Zahlung der Hinterbliebenenrente und bekam dafür vor dem Landesgericht München Recht. Dieses Urteil hat das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung nun aufgehoben. Die "Spätehenklausel" diskriminiere gemäß § 7 Abs. 2 AGG den Versicherten aufgrund seines Alters, urteilten die obersten Arbeitsrichter. Per Gesetz seien bei der Alters- und Invaliditätsversorgung zwar Unterscheidungen je nach Alter möglich, dies gelte allerdings nicht für die Hinterbliebenenversorgung
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