Die Straßenverkehrsordnung gilt auch in Tiefgaragen. Die Zeitschrift "Finanztest" berichtet über eine Entscheidung des Amtsgerichtes München (Az.: 343 C 26971/12).
In dem konkreten Fall klagte der Fahrer der Fahrzeugmarke Porsche. Dieser parkte aus und stieß mit einem anderen Fahrzeug zusammen. Der Porschefahrer sah sich im Recht.
Nicht so sah es das Amtsgericht München. Dieses wies die Klage ab. Es begründete die Abweisung der Klage damit, dass auch in einem Parkhaus der fließende Verkehr Vorrang hat.
BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
mehr