Der Frühling ist endlich angekommen und wer einen eigenen Garten besitzt, greift vermutlich zur Heckenschere. Bäume und Sträucher sollen für den Sommer getrimmt werden. Das Gesetz setzt dem Wildwuchs im Garten Grenzen auf.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Seit 2010 ist in § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten beziehungsweise auf den Stock gesetzt werden dürfen. Aber Bäume, die in Haus- und Kleingärten stehen, sind von dem Verbot ausgenommen. Sie dürfen in dem genannten Zeitraum gefällt oder zurückgeschnitten werden. Bevor angefangen wird, sollte abgeklärt werden, ob es Das Gesetz wertet Verstöße gegen die Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit. Ob mit Vorsatz oder fahrlässig – es kann eine Geldbuße bis zu zehntausend Euro gefordert werden.
Foto: © Uli Carthaeuser/pixelio