Ein geplatzter Reifen gehört in den Versicherungsschutz der Vollkaskoversicherung. Der Versicherer ARAG informiert über ein Urteil des Landesgerichtes Karlsruhe (Az.: 9 O 95/12).
In dem vorliegenden Fall platzte einem Autofahrer der rechte hintere Reifen, da auf der Fahrbahn eine Schraube lag. Durch den Reifenplatzer entstand ein Schaden von mehr als 6.000 Euro an der Karosserie. Der Kläger machte den Schaden gegenüber seiner Versicherung geltend.
Der Versicherer wollte den Schaden nicht übernehmen. Er begründete die Absage, dass es sich dabei um einen Betriebsschaden handelte, der nicht durch die Vollkasko gedeckt ist. Das Gericht entschied für den Kläger. Der Unfall ereignete sich, da ein Fremdkörper den Unfall verursachte und nicht ein Fehler im Betriebsvorgang vorlag. Die Versicherung musste den Schaden zahlen.

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