Wenn ein Autofahrer einem Reh ausweicht und dabei einen Unfall verursacht, muss die Teilkaskoversicherung zahlen. Das gilt nach einer im Dezember veröffentlichten Entscheidung des Amtsgerichts München auch dann, wenn das Reh nur am Straßenrand gestanden hat und es ohne Ausweichmanöver zu keinem Unfall gekommen wäre.
Im konkreten Fall war eine Autofahrerin einem Reh ausgewichen, das am rechten Straßenrand gestanden hatte. Die Fahrerin hatte ihr Auto nach links gesteuert und war am gegenüber liegenden Fahrbahnrand gegen einen Baum gefahren. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden am Fahrzeug zu bezahlen, weil das Reh nicht auf der Fahrbahn gestanden hatte und das Ausweichmanöver dadurch überflüssig war.
Die Münchener Amtsrichter fanden das Verhalten der Fahrerin nachvollziehbar. Dabei bezogen sie in ihre Entscheidung ein, dass die Fahrerin Fahranfängerin war. Sie habe lediglich eine mögliche Gefahr für die Beifahrer abwenden wollen. Die Versicherung muss den Schaden als sogenannten Rettungskostenersatz erstatten. (Az.: 345 C 3874/08)
Anders hat 2001 das brandenburgische Oberlandesgericht in einem ähnlichen Fall entschieden. In diesem Fall war eine Autofahrer nach links von der Fahrbahn abgekommen. Vor Gericht behauptete die Fahrzeughalterin, der Fahrer habe ein Reh von rechts auf die Fahrbahn laufen sehen und sei nach links ausgewichen.
Das Oberlandesgericht schloss sich der Ansicht des Landgerichts Potsdam an, dass die Versicherung nur dann zahlen muss, wenn am Fahrzeug Spuren eines Wildunfalls sichergestellt worden sind. Außerdem bezweifelten die Richter, dass der Fahrer auf eine so kurze Distanz - er hatte 5 bis 10 Meter angegeben - dem Reh hätte ausweichen können. (Az.: 14 U 64/00)