An Halloween spielen Kinder auf der Jagd nach Süßigkeiten viele Streiche. Das kann teuer werden. Und nicht immer muss die Haftpflichtversicherung den Schaden bezahlen.
Beule im Auto, Kleber im Türschloss und Farbe an der Hauswand. Streiche, wie sie Kinder an Halloween (31. Oktober) gerne spielen, können schnell ungeahnte Folgen haben und Eltern einiges kosten. Eltern sollten prüfen, in welchen Fällen die Haftpflichtversicherung tatsächlich greift, rät der Versicherer CosmosDirekt. Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Haftungsfrage nämlich auch danach, ob der Schaden vorsätzlich verursacht wurde und ob die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind.
Kinder über sieben Jahre haften selbst
Ab sieben Jahren haften Jungen und Mädchen grundsätzlich selbst für ihr Tun und die Eltern müssen für Schäden aufkommen. Ziehen die Kinder alleine los, sollten die Eltern mit ihnen besprechen, was erlaubt ist und was nicht. Vorsätzlich verursachte Schäden sind nicht über eine Haftpflichtversicherung abgedeckt. Aber auch Missgeschicke können immer mal passieren.
Kinder unter sieben Jahre trifft generell keine Schuld
Kinder unter sieben Jahren haften generell nicht. Und auch die Eltern müssen nur dann für die finanziellen Folgen aufkommen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Kind alleine um die Häuser ziehen durfte.
Beispiel:Begleitet die Mutter zum Beispiel ihr kleines Gespenst beim Süßigkeitensammeln und der Sprössling beschädigt versehentlich die Gartenbeleuchtung des Nachbarn, muss die Versicherung laut Gesetz nicht zahlen. Der Nachbar bleibt auf seinem Schaden sitzen.
Wer dem Nachbarn das nicht antun möchte, kann eine Haftpflichtversicherung abschließen, bei der deliktunfähige Kinder mitversichert sind. Sie greift auch ohne Prüfung der Aufsichtspflicht.