Die Ansprüche auf Rückvergütung aus einer aufgelösten Lebensversicherung enden nach fünf Jahren. Dabei gilt das Datum, zu dem der Vertrag abgerechnet wurde. Diese Bestimmung gilt auch bei einer Kündigung vor verbraucherfreundlichen Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Oktober 2005. So entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (Az.: IV ZR 208/09).
Bei einer Klage gegen den Versicherer Iduna ging es um mehrere aufgelöste Kapital-Lebensversicherungen und Rentenversicherungen. Sie wurden zwischen 1996 und 2000 gekündigt und abgerechnet, die Versicherten erhielten teilweise eine Rückvergütung. Dies geschah, bevor der Bundesgerichtshof (BGH) den Stornoabzug gestrichen und einen Mindestrückkaufswert vorgeschrieben hat.
Neue Berechnungsmodelle ab 2005
Die Kläger wollten erreichen, dass ihre Rückvergütung nach den neuen Bedingungen berechnet wird. Sie gingen davon aus, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Urteil zu den Berechnungsmodellen begonnen hat, da damit erst eine Klage möglich war. Dies wies der BGH ab. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Verrechnung des Vertrages. Alle Ansprüche auf einen höheren Rückverkaufswert sind somit verjährt.
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