In der Regel übernimmt die Hausratversicherung die Kosten für Aufräumarbeiten nach einem Schaden. Sie zahlt allerdings nicht, wenn der Geschädigte dies in seiner Freizeit selbst erledigt. Auf ein entsprechendes Urteil des Landesgerichts Düsseldorf (AZ.: 23 S 80/11) weist die Anwaltskanzlei Bach, Langheid, Dallmayr (BLD) auf ihrer Internetseite hin.
Sind mit der Hausratversicherung auch Kosten für Aufräumarbeiten versichert, sollten Betroffene einen professionellen Dienst engagieren. Wie das Landgericht Düsseldorf feststellte, können sie der Versicherung für ihre eigene Arbeit keine Rechnung stellen. Ihnen entstehe durch die Eigeninitiative kein finanzieller Schaden, der abgedeckt werden könne.

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