Wer Wasserleitungen im Winter nicht entleert, sollte nicht auf eine Kostenübernahme von der Versicherung hoffen. Hier liegt ein grob fahrlässiges Verhalten vor, entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil. AZ I-20 U 144/11).
Im konkreten Fall hat der Kläger Renovierungsarbeiten an seinem Haus im Winter eingestellt. Die Wasserleitungen hatte er vorher nicht entleert. Bei Temperaturen von unter -10°C brachen dann die Rohre auf und verursachten einen Schaden am Gebäude.
Die Wohngebäudeversicherung wollte den Schaden nicht ersetzen und bekam vom Gericht Recht zugesprochen. Der Kläger habe den Schaden selbst grob fahrlässig herbeigeführt. Sein Verschulden wiege so schwer, dass er von seiner Versicherung keine Kostenübernahme erwarten könne.
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