Die Reiserücktrittsversicherung gilt auch nach dem Online Check-In für den Flug. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (171 C 18960/13).
In dem Fall checkte der Kläger für den Flug online ein. Danach erkrankte er jedoch so stark, dass er den Urlaub nicht antreten konnte. Die Reiserücktrittsversicherung wollte die Reisekosten nicht erstatten. Für den Versicherer war der Online Check-In gleichbedeutend mit dem Antritt der Reise.
Das Amtsgericht teilte diese Meinung nicht und urteilte für den Verbraucher. Beim Online Check-In handele es sich nicht um einen Reiseantritt. Der Reisende teile der Fluggesellschaft nur mit, dass er beabsichtige zu fliegen. Erst wenn der Reisende eine tatsächliche Leistung der Gesellschaft beansprucht, trete er die Reise an. Dazu gehört laut dem Gericht zum Beispiel die Gepäckaufgabe oder das Passieren des Flugsteigs.
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