Die Versicherung muss auch für Schäden an Gebäudeteilen und Immobilien aufkommen, die in Eigenleistung errichtet wurden. Allerdings muss das neue Objekt dem alten entsprechen. Daran erinnert die "Ärztezeitung".
Wird ein Gebäude durch einen Brand total zerstört, muss die zuständige Versicherung bei der Berechnung der Kosten Eigenleistungen wie Handwerkerleistungen behandeln. Das hat der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr entschieden (Az IV ZR 148/10).
Voraussetzung für die Entschädigung der Eigenleistung ist, dass das zerstörte Gebäudeteil oder die ganze Immobilie durch ein vergleichbares Objekt ersetzt wird. Dann entschädigt die Versicherung das Eigentum zum Neuwert. Wer allerdings kein neues Gebäude errichten möchte, hat nur Anspruch auf den Zeitwert seiner alten Immobilie.
BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
mehr