Wer bei einer gemeinen Gefahr Hilfe leistet, ist über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Das gilt auch, wenn man einen Gegenstand von der Autobahn entfernt. Dies entschied das Sozialgericht Kassel in einem Revisionsverfahren (B 2 U 7/11 R).
Der Kläger hatte die Fahrbahn einer Autobahn betreten, um eine Stützradführungshülse zu entfernen. Dabei wurde er von einem Auto erfasst und verletzt.
Das Landessozialgericht entschied bereits, dass der Kläger in diesem Moment einer versicherten Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nachgegangen war. Er habe hier bei einer gemeinen Gefahr Hilfe geleistet. Bei dem Unfall handele es sich damit um einen Arbeitsunfall.
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