Affären sollte man vor dem Versicherer nicht verbergen. Wie ein Urteil des Landgerichts Dortmund (Az.: 22 O 171/08) zeigt, kann das den Versicherungsschutz kosten. Wird im Rahmen eines Unfalls die Geliebte nicht als Zeugin angegeben, kann die Versicherung unter Umständen die Schadensregulierung verweigern.
Unfall im Liebesurlaub
Ein Porsche-Fahrer hatte sich in Italien mit seiner Geliebten vergnügt. Als er auf nasser Fahrbahn kurrzeitig die Kontrolle über das Fahrzeug verlor, kollidierte der Porsche samt Fahrer und Geliebter mit einem Mast. Der Sachschaden betrug rund 17.000,- Euro.
Im Unfallprotokoll seiner Kfz-Versicherung verneinte der Sportwagenbesitzer die Frage nach Unfallzeugen. Als die Versicherung nachhakte, kam die Geliebte als Zeugin dann doch ins Spiel. Da er verheiratet sei, so der Mann, habe er sie aus der Sache raushalten wollen.
Zeugin erst 6 Monate später benannt
Da sich die Zeugin somit erst ein halbes Jahr nach dem Unfall befragen ließ, konnte sie nur noch mit bruckstückhaften Erinnerungen zur Rekonstruktion des Unfallgeschehens beitragen. Die Autoversicherung verweigerte daraufhin die Regulierung des Schadens. Der Versicherte habe mit dem Verschweigen der Zeugin eine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag verletzt.
Das Landgericht Dortmund gab der Versicherung recht. Der Versicherungsnehmer muss alles tun, was zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Schadensminderung beitragen kann. Das Benennen von bekannten Zeugen gehöre dazu. Weil im vorliegenden Fall die Zeugin erst sehr spät befragt werden konnte und sie sich zu dem Zeitpunkt schon nicht mehr richtig erinnern konnte, sei dem Versicherer die Chance auf eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts verwehrt worden.