Verschenkt ein Erblasser im Rahmen einer Erbschaft einem Dritten das Bezugsrecht aus seiner Lebensversicherung, so können Pflichtteilsberechtigte unter Umständen einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen dieser Schenkung geltend machen. Der Bundesgerichtshof hat nun die Rechtsfrage neu entschieden, welcher Wert für die Berechnung dieses Anspruchs maßgeblich ist (Az.: IV ZR 73/08).
Eingezahlte Prämien nicht mehr maßgeblich für Wertberechnung
Bislang stellte der BGH darauf ab, wieviel der Erblasser an Prämien in die Versicherung eingezahlt hat. Diese Rechtsprechung gaben die Karlsruher Richter nun allerdings auf. Nach dem neuen Urteil soll der Wert maßgeblich sein, den der Erblasser aus seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte erzielen können.
Auch erzielbarer Kaufpreis ist zu berücksichtigen
Damit kommt nun zuallererst der Rückkaufswert der Lebensversicherung in Frage. Allerdings betont der BGH, dass auch ein höherer Wert in Betracht kommen kann, wenn etwa die realistische Möglichkeit bestanden habe, dass bei einem Verkauf der Lebensversicherung an einen gewerblichen Aufkäufer ein höherer Preis hätte erzielt werden können.
Mit seinem Urteil ist der Bundesgerichtshof einer Tendenz in der Rechtsprechung anderer Gerichte entgegengetreten, die bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf die gesamte Versicherungssumme abstellen wollte.
Foto: © M. Schuckart/FOTOLIA
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