Wer einen Taschendieb verfolgt und sich dabei verletzt, ist grundsätzlich durch die Gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das Hauptstadtportal "Berlin.de" berichtet über ein aktuelles Urteil (S 163 U 279/10).
Der Unfall passierte in dem konkreten Fall in Spanien. Der Betroffene reiste zu einem Kongress nach Barcelona. Das anschließende Wochenende nutzten seine Verlobte und er für die Erkundung der Stadt.
Am letzten Abend überfielen zwei Männer das Paar und stahlen die Brieftasche mit 120 Euro und allen Dokumenten. Der Bestohlene bemerkte den Diebstahl sofort und verfolgte die Diebe. Einer der Räuber stellte dem Mann ein Bein. Der Bestohlene stürzte und brach sich den linken Ellenbogen. Spanische Passanten riefen die Polizei, jedoch konnten die Täter entkommen.
Kein Arbeitsunfall
Die Unfallkasse lehnte die Feststellung eines versicherten Arbeitsunfalls ab. Als Begründung hieß es, dass es nicht um die Verfolgung oder Festnahme der Tatverdächtigen ginge, sondern um die Wiederbeschaffung des gestohlenen Eigentums.
Der Bestohlene wandte sich an das Sozialgericht. Sein Ziel sei es gewesen, die Täter zu stellen. Zudem rechnete er sich gute Chancen aus, da der Räuber ein Kopf kleiner war als er. Der Kläger wollte zudem den Dieb festhalten, bis weitere Passanten eingetroffen wären.
Urteil nicht rechtskräftig
Das Gericht wies die Klage ab. Die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall seien nicht gegeben. Per Gesetz sei zwar jeder gesetzlich unfallversichert, wenn er sich für das Ergreifen der Täter einsetze. Dies sahen die Richter in diesem Fall jedoch nicht. Dem Bestohlenen sei es nur um die Wiederbeschaffung seines Eigentums gegangen.
Die Entscheidung des Gerichtes ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Nach Angaben von "Berlin.de" ist der Kläger bereits in Berufung beim Landessozialgericht in Potsdam gegangen.
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