Wer bei Schnee und Eis mit Sommerreifen unterwegs ist, kann nicht schon allein deshalb mit einem Bußgeld belegt werden. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden (Az.: 2 SsRs 220/09). Die Richter bemängelten die ungenaue Formulierung der sogenannten situativen Winterreifenpflicht in der Straßenverkehrsordnung (StvO). Demnach muss der Autofahrer lediglich auf "geeignete Bereifung" achten.
Den Richtern ist die Winterreifenpflicht zu ungenau
Für den Bürger sei nicht eindeutig erkennbar, welche Reifen als "ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen" anzusehen seien. Diese Unklarheit hätte der Gesetzgeber durch eine klare Anordnung vermeiden können. Den Bußgeldtatbestand bezeichneten die Oldenburger Richter als verfassungswidrig.
Das Gericht verhandelte den Fall eines Autofahrers, der mit seinem Auto auf eisglatter Straße ins Rutschen gekommen und in eine Schaufensterscheibe geschlittert war. Das Amtsgericht Osnabrück hatte den Unfallfahrer zu 85 Euro Bußgeld verurteilt, weil er zu schnell und auf Somnmerreifen unterwegs gewesen war.
Gericht: Nicht erwiesen, dass Sommerreifen sich für Winter nicht eignen
Der Autofahrer legte Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg ein. Der Unfall hätte sich genauso mit Winterreifen ereignen können, argumentierte er. Dieser Begründung folgte das OLG. Da Sommerreifen in der Regel nicht bei Schnee und Eis getestet würden, sei nicht erwiesen, dass sie sich nicht für den Winter eigneten. Die Richter verwiesen auf einen Test aus dem Jahr 2005, in dem sich zwei Sommerreifen für das Fahren auf Eis als geeignet erwiesen hätten.
Sommerreifen bei Personenschaden weiter strafbar
Durch ihre Entscheidung wollten die Richter allerdings nicht in Frage stellen, dass bei winterlichen Temperaturen, insbesondere aber bei Schnee und Eis, M+S Reifen oder Reifen mit Schneeflockensymbol benutzt werden sollten, um Unfälle möglichst zu vermeiden. So heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.
Wer sich anders verhalte, riskiere nicht nur haftungs- und versicherungsrechtliche Nachteile, ihm drohe darüber hinaus weiter die Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit - insbesondere dann, wenn andere Personen zu Schaden kämen. So lange das Fahren mit Sommerreifen allerdings den Verkehr nicht konkret gefährde, sei es nicht strafbar.
Banktip empfiehlt: Winterfest von O bis O
Mit Blick auf die Kfz-Versicherung empfiehlt auch Banktip.de weiterhin, das Auto Anfang Oktober auf Winterreifen umzurüsten und diese bis Ostern montiert zu lassen. Andernfalls riskieren Autofahrer, dass die Kfz-Versicherung bei Unfall Leistungen nur teilweise oder gar nicht übernimmt.
Dabei sollte das Profil der Winterreifen mindestens 4 Millimeter aufweisen. Der Reifen sollte ein Schneeflockensymbol tragen. Was Autofahrer im Winter beachten müssen, steht im Ratgeber "Winterfest von O bis O".
Foto: © Dankos/FOTOLIA
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