Urteil: Verletztenrente bei Hartz IV berücksichtigt 

Verletztenrenten dürfen bei Langzeitarbeitslosen in vollem Umfang auf Hartz IV angerechnet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Klagen gegen diese Vorgehensweise abgewiesen und die Urteile des Bundessozialgerichts bestätigt (Az.: 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08). Durch die Berücksichtigung der Rente bei der Berechnung von Hartz IV wird das Grundrecht auf Gleichbehandlung nicht verletzt, urteilten die Karlsruher Richter.

Eine Verletztenrente erhalten Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit um wenigstens 20 Prozent gemindert ist. Die Rente dient der Sicherung des Lebensunterhalts und darf daher auf die Grundsicherung durch Hartz IV angerechnet werden. Lediglich Renten, die nicht der Sicherung des Lebensbedarfs dienen, können unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Einkommen berücksichtigen werden. Das war nicht der Fall.

Die zwei Kläger erhielten seit 1995 bzw. seit 1996 infolge eines Arbeitsunfalls eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. 2005 wurde den Klägern Hartz IV bewilligt. Allerdings minderte die zuständige Arge die Grundsicherung um die Verletztenrente.

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