Bei Komplikationen in der Schwangerschaft muss die Reiserücktrittsversicherung zahlen. So entschied das Amtsgericht München (AZ 224 C 32365/11).
Eine schwangere Frau samt Familie buchte eine Reise und schloss dafür eine Reiserücktrittsversicherung ab. Nachdem es zu vorzeitigen Wehen kam, riet die Ärztin der Frau von der Reise ab. Die Familie stornierte den Urlaub und verlangte die Ersetzung der Stornokosten durch die Versicherung.
Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung. Nach ihrer Argumentation handele es sich bei einer Schwangerschaft nicht um eine "unerwartete schwere Erkrankung" im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Das Ehepaar widersprach hier, die Komplikationen seien nicht erwartet gewesen. Das Gericht gab ihnen recht. Es handele sich um einen Versicherungsfall, das Ehepaar habe Anrecht auf den Ersatz der Kosten. Die Schwangerschaft selber sei keine unerwartete Krankheit, die Komplikationen jedoch schon.
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