Fehlt ein Attest zu einer Erkrankung, muss die Reiseabbruchversicherung nicht zahlen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (AZ 241 C 11924/11). Das Urteil ist rechtskräftig.
In dem Fall klagte ein vereistes Ehepaar. Sie mussten ihren Urlaub abbrechen, da die Betreuerin der Mutter des Ehemanns erkrankte. Die Mutter ist pflegebedürftig. Außerhalb des Urlaubs kümmert sich das Ehepaar um die Frau.
Der Ehemann verlangte 2.000 Euro von der Versicherung. Dabei ging es um drei entgangene Urlaubstage und die Beeinträchtigung der Urlaubsfreude. Die Versicherung verweigerte die Zahlung. Sie begründete die Entscheidung mit dem fehlenden Attest für die Betreuungsperson. Außerdem falle entgangene Urlaubsfreude nicht unter den Versicherungsschutz.
Laut der Familie fehlte das Attest, da die Betreuerin sich weigerte zum Arzt zu gehen. Das Amtsgericht wies die Klage der Familie gegen die Versicherung ab. Die Attestpflicht sei bindend. Außerdem bestätigte das Gericht, dass entgangene Urlaubsfreuden nicht mitversichert seien. Die Höhe der verlangten Erstattung sei zudem zu hoch angesetzt.
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