Arbeitnehmer können Unfallschäden an ihrem Auto in bestimmten Fällen steuerlich geltend machen. Der Versicherer Wüstenrot & Württembergische erinnert an ein Urteil des Bundesfinanzhofes (VII R 38/09).
Geschieht dem Arbeitnehmer auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeit ein Unfall mit dem Auto, kann er die Schäden von der Steuer absetzen. Es sei denn, der Schaden wird durch eine Haftpflicht- oder Kaskoversicherung reguliert. Verkauft ein Arbeitnehmer jedoch sein Auto beschädigt, kann er den Unfallschaden nur eingeschränkt steuerlich geltend machen.
In dem konkreten Fall klagte ein Mann, der einen Unfall auf dem Arbeitsweg erlitt. Er verkaufte den kaputten Wagen, da die Versicherung den Schaden nicht zahlte. Der Verkaufspreis lag durch den Unfall unter den eigentlichen Wert des Autos. Die Differenz wollte der Arbeitnehmer steuerlich geltend machen. Eine Mitarbeiterin des Finanzamtes informierte ihn zuvor telefonisch über diese Möglichkeit.
Die Behörde sah jedoch den Wagen als voll abgeschrieben an. Das Gericht urteilte für die Behörde. Es begründete das Urteil auch damit, dass das Finanzamt nicht an die telefonische Auskunft der Sachbearbeiterin gebunden sei. Der Arbeitnehmer berief sich nämlich auf die Aussage dieser Mitarbeiterin.

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