Wer während der Arbeitszeit privat telefoniert, ist nicht mehr unfallversichert. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor (AZ L 3 U 33/11).
In dem Fall verletzte sich ein Lagerarbeiter. Er verließ die Lagerhalle, um mit seiner Frau zu telefonieren. Bei seiner Rückkehr zum Arbeitsplatz verletzte er sich. Der Lagerarbeiter verlangte die Anerkennung der Verletzung als Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Ein privates Telefonat falle nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz.
Das Gericht gab der Berufsgenossenschaft recht. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gelte nur während einer versicherten Tätigkeit. Darunter fallen nicht persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen. Fällt die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit nur kurz aus, gilt der Versicherungsschutz. Auch darf sich der Versicherte nicht zu sehr vom Arbeitsplatz entfernen.
Der Lagerarbeiter entfernte sich mindestens 20 Meter von seinem Arbeitsplatz. Damit sei die räumliche Unterbrechung nicht mehr geringfügig. Der Versicherungsschutz sei erst mit der Rückkehr an den Arbeitsplatz wieder eingetreten. Der Unfall während des Rückweges falle damit nicht unter den Geltungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung.
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