Die gesetzliche Unfallversicherung muss nicht für den Schaden an einer Brille aufkommen, wenn der Versicherte diese zum Unfallzeitpunkt nicht trägt. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgericht Karlsruhe hervor (S 1 U 3461/13).
Eine Einkäuferin klagte gegen ihre Berufsgenossenschaft. Dabei ging es um eine beschädigte Leserbrille. Diese war auf dem Heimweg von der Arbeit zu Bruch gegangen. Dabei war die Klägerin auf ihre Handtasche gefallen, die Brille befand sich in einem Etui.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Neubeschaffung ab, das Sozialgericht bejahrte diese Entscheidung. Zwar müsse die Unfallversicherung für beschädigte Hilfsmittel aufkommen. Dies gelte jedoch nur, wenn das Hilfsmittel zum Zeitpunkt des Unfalls in funktionsgemäßer Verwendung war.
BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
mehr