Wenn sich ein Arbeitnehmer in der Werkskantine verletzt, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Das entschied das Sozialgericht Heilbronn (Az.: S 5 U 1444/11 ). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Bei der Klage ging es um einen Arbeitnehmer, der in der Werkskantine seines Arbeitsgebers auf verschütteter Salatsauce ausrutschte, hinfiel und sich den Arm brach. Die Berufsgenossenschaft erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an.
Die Berufsgenossenschaft sah die Nahrungsaufnahme als private und damit nicht versicherte Tätigkeit. Bei der verschütteten Sauce handele es sich nicht um eine betriebsspezifische Gefahrenquelle. Außerdem sei die Nahrungsaufnahme in der Werkskantine nicht durch betriebliche Umstände erforderlich gewesen.
Der Arbeitnehmer klagte gegen diese Bewertung. Laut seinen Aussagen war die Nahrungsaufnahme in der Werkskantine aufgrund eines Termins erforderlich. Außerdem gehöre das gemeinsame Essen in der Kantine zur Betriebsphilosophie.
Das Sozialgericht Heilbronn wies die Klage gegen die Berufsgenossenschaft ab. Es stimmte der Bewertung der Genossenschaft zu.
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