Ein Dornenstich mit anschließender tödlicher Infektion gilt als Unfalltod. Zu diesem Urteil gelangte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 12 U 12/13).
In dem konkreten Fall verletzte sich ein Mann beim Rosenschneiden am Finger. Durch diese kleine Hautverletzung gelangte der Eitererreger Staphylococcus aureas in das Blut des Mannes. Diese Bakterien verursachten eine Blutvergiftung, die zur Amputation des Fingers führte. Dies half jedoch nicht und der Mann verstarb Monate später an einer sogenannten Bakteriämie.
Die Unfallversicherung verweigerte die Zahlung. Eine geringe Hautverletzung, die zu Infektionen führt, sei vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Witwe des verstorbenen Mannes klagte daraufhin und bekam Recht. Das Gericht begründete das Urteil, dass ein Unfall vorliegt, wenn die versicherte Person plötzlich durch ein von außen auf dem Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfallversicherung musste an die Klägerin 15.000 Euro zahlen.
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