In den Hochburgen beginnt heute der Karneval mit der Weiberfastnacht. Nach einem alten Brauch werden fremde Krawatten abgeschnitten. Die Herren mit gekürzter Krawatte können auf Schadenersatz klagen. Besser nachfragen, bevor die Schere zum Einsatz kommt, raten ARAG Experten.
Wild pinkeln verboten!
Zu Karneval wird meist viel getrunken. Der ausgiebige Genuss führt dazu, dass sich manche Feierwütige öfter erleichtern müssen, was manchmal an Ort und Stelle passiert. Laut Gesetz stellt das "Urinieren in der Öffentlichkeit" eine Erregung öffentlichen Ärgernisses dar. Dafür kann ein Ordnungsgeld von bis zu 100 Euro erfolgen.
Kostüme
Ohne ein passendes Kostüm kein Karneval. Je kreativer das Outfit, desto besser. Fast alles ist erlaubt. Ein paar Grenzen müssen die Jecken und Narren aber beachten. Die etwas andere Kleidung darf kein öffentliches Ärgernis erregen. Nimmt das Kostüm exhibitionistische Züge an oder provoziert zu stark, drohen dabei verletzt, sollte man nicht den Veranstalter auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz verklagen. Laut dem Oberlandesgericht Köln kann das Vorhandensein von Flüssigkeiten auf dem Fußboden und die damit eingehende Rutschgefahr nicht komplett vermieden werden.
Lautstärke
Wenn es zu laut ist, hilft beschweren an diesen "Feiertagen" nicht. Es ist kein Problem, wenn der Karnevalsumzug die 70 Dezibel überschreitet. Auch die vorgeschriebenen Ruhezeiten ab 22 Uhr dürfen überschritten werden. Zumindest in den Karnevalshochburgen sind diese tollen Tage ohne Musik und Feierlichkeiten nicht denkbar. Auch Gastwirte müssen lautstark singende oder grölende Gäste nicht zur Ruhe bringen (AG Köln, Az.: 532 OWi 183/96; VG Frankfurt a.M., Az.: 15 G 401/99).
Foto: © Torsten Lorenz/fotolia

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