Der Sturz einer Lehrerin von einer Bierbank während eines Klassenausfluges ist ein Arbeitsunfall. Zu diesem Urteil gelangte das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 1 K 173/13).
In dem konkreten Fall nahm eine Lehrerin an einer Klassenfahrt von Stuttgart nach München teil. Ein Programmpunkt war der Besuch eines Frühlingsfestes. Auf dem Fest tanzte die Lehrerin zusammen mit den Schülern auf den Bierbänken zu der Musik. Die Bierbank kippte jedoch um. Die Lehrerin erlitt Rückenverletzungen und war längere Zeit dienstunfähig.
Die Schulbehörde lehnte den Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls ab. Der Besuch im Bierzelt sei dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Die Lehrerin sah dies nicht so und klagte. Das Gericht urteilte nun für die Lehrerin.
Sozialadäquat und üblich
Der Unfall habe sich laut dem Gericht während der Dienstausübung ereignet. Der Besuch des Frühlingsfestes war ein offizieller Programmpunkt und somit Teil der Dienstausübung. Sie begleitete den Besuch als Aufsichtsperson, um das ausgesprochene Alkoholverbot zu überwachen.
Auch das Steigen auf die Bierbank sei bei dem Besuch in einem Festzelt üblich und sozialadäquat. Da sie es den Schülern erlaubte, konnte sich die Lehrerin nach Meinung des Gerichts dem Gruppenzwang nicht entziehen. Durch die Verweigerung hätte sie sich nur ins Abseits manövriert. Dies stände gegensätzlich zum pädagogischen Gesamtauftrag.
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