Streupflicht kann übertragen werden 

Grundstückseigentümer können ihren Nachbarn die Räum- und Streupflicht anvertrauen. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Az. 11 U 137/11).

Eine Frau hatte sich im Winter auf dem Bürgersteig vor einem Grundstück verletzt. Der Eigentümer war im Urlaub. Sein Nachbar übernahm während dieser Zeit die Räum- und Streupflicht. Dieser Nachbar übernahm schon seit 15 Jahren diese Pflichten, wenn der Beklagte abwesend war. Es war in dieser Zeit nie zu einem Unfall gekommen.

Das Gericht entschied, dass der Grundstückeigentümer nicht für den Unfall der Frau haftet. Zwar habe der Eigentümer Überwachungspflichten, wenn er die Aufgabe an jemand übergibt, doch die Erfahrungswerte von 15 Jahren reichten hier aus. Außerdem habe die Mutter des Beklagten regelmäßig die Post ihres Sohnes abgeholt und dabei den Zustand der Wege kontrolliert.

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