Wer durch eine Straftat seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann, riskiert unter bestimmten Bedingungen die Erwerbsminderungsrente. Zu diesem Urteil gelangte das Hessische Landessozialgericht (AZ L 5 R 129/14 ).
In dem konkreten Fall ging es um einen Mann. Dieser verursachte betrunken und ohne Führerschein einen Verkehrsunfall. Der Mann erlitt Verletzungen und war dadurch voll erwerbsgemindert. Der Betroffene wurde "wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung" verurteilt.
Der Mann stellte einen Antrag bei der Rentenversicherung auf Erwerbungsminderungsrente. Dieser wurde jedoch abgelehnt, da nach Ansicht der Versicherung der Mann grob selbstgefährdend handelte.
Gericht folgt Versicherung
Auch das Hessische Landessozialgericht folgte der Versicherung. Voraussetzung für die Verweigerung der Rente "sei eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung für ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen." Dies sei in dem vorliegenden Fall gegeben.
Jedoch betonen die Richter, dass bei strafbaren Handlungen die Rente nicht grundsätzlich zu versagen ist. Dies hänge immer von den Gesamtumständen ab. Zudem sei immer "zu berücksichtigen, dass das Sozialversicherungsrecht einerseits keine strafrechtliche Funktion hat, andererseits strafbares Verhalten aber auch nicht leistungsrechtlich 'belohnt' werden soll. Neben der Schwere der Tat sind zudem Tathergang und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu beachten. Dies habe die Rentenversicherung bei ihrer Ermessensentscheidung zutreffend berücksichtigt."
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