Ein notwendiger Hausnotruf muss vollständig vom Sozialhilfeträger bezahlt werden. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden hervor.
In dem Fall klagte eine Bewohnerin einer Einrichtung des betreuten Wohnens. Aus behinderungsbedingten Gründen ist ein Hausnotrufsystem erforderlich.
Der Sozialhilfeträger war der Meinung, dass der Frau nur die Grundgebühr für den Kontakt zu Rettungsdiensten zustehe. Weitere Kosten, die zum Beispiel bei der Hinterlegung eines Hausschlüssels entstehen, wollte die Behörde nicht erstatten.
Das Gericht entschied anders. Es gibt nach Ansicht des Gerichts keine gesetzliche Grundlage für die Aufteilung der Kosten. Die Notrufschaltung sei aufgrund der Behinderung der Frau erforderlich. Sie müsse vollständig finanziert werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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