Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, auch wenn sie illegal arbeiten. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht am Dienstag (AZ L 9 U 46/10).
Auch Schwarzarbeiter müssen bei Arbeitsunfällen entschädigt werden. Im konkreten Fall hatte ein 20-jähriger Serbe ohne Arbeitserlaubnis auf einer Baustelle gearbeitet. An seinem ersten Arbeitstag kam er mit einer Oberleitung in Kontakt und erlitt daraufhin schwerste Verbrennungen. Aufgrund der Stromverletzung mussten ihm Gliedmaßen amputiert werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da kein Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen werden könne. Daraufhin klagte der in Frankfurt lebende Serbe.
Arbeitnehmer trotz fehlendem Arbeitsvertrag
Das Hessische Landessozialgericht gab dem Kläger Recht. Obwohl kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden sei, habe der Kläger Arbeitskleidung und Werkzeug erhalten. Außerdem sei ihm ein fester Stundenlohn versprochen worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Mann als abhängig Beschäftigter gearbeitet habe. Dass es sich um Schwarzarbeit gehandelt hat, sei für die Unfallversicherung nicht relevant. Laut gesetzlicher Regelung schließe auch rechtswidriges Handeln den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus.
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