Schulkinder sind auf dem direkten Schulweg unfallversichert. Unter Umständen fallen auch kleinere Umwege in den Versicherungsschutz. Der Versicherer ARAG berichtet über ein Urteil des Bundessozialgerichtes (Az. B 2 U 29/06R).
In dem konkreten Fall verpasste ein achtjähriger Junge seine Haltestelle mit dem Schulbus. Als er zu Fuß den Rückweg antrat, erfasst ihn ein Auto. Der Schüler wurde schwer verletzt.
Der Gemeinde-Unfallversicherungsverband lehnte die Kostenübernahme ab, da der Verunglückte sich nicht auf dem direkten Schulweg befand. Die Richter des Bundessozialgerichtes sahen das anders und urteilten für den Jungen. Ein achtjähriger Junge verfüge noch nicht über die nötige Einsichtsfähigkeit und Reife immer den kürzesten Weg nach Hause zu nehmen.
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