Wenn der erste Schnee auf den Straßen liegt, wird meist heftig darüber debattiert wer, wann, wo und in welchem Umfang den Schnee beseitigen muss. Die Experten von ARAG klären über die allgemeinen Streu- und Räumpflichten auf. So können Streitigkeiten mit Nachbarn, Mietern und Vermietern vermieden werden.
Wer ist zuständig?
Bei Gemeinden ist es gängig, dass die Verkehrssicherungspflicht per Satzung oder Verordnung auf die Eigentümer übertragen wird, deren Grundstücke an die Straßen der Gemeinden grenzen. Sind diese vermietet, dann überträgt Weder Krankheit oder Arbeitszeiten befreien den Zuständigen von der Verkehrssicherungspflicht. Am besten immer für mögliche Ersatzkehrer sorgen. Bei Dauerschneefall gibt keine konkrete Ausnahmeregelung. Räumpflichtige haben den Ablauf an die Witterungsverhältnisse anzupassen. Wenn es nötig ist, muss mehrmals gekehrt werden. Während eines Dauerschneefalls muss nicht permanent geräumt werden. Die Beruhigung des Wetters kann abgewartet werden. Wenn die Wege so glatt sind, dass die Streuung keine positive Wirkung mehr zeigt, dann kann darauf verzichtet werden.
Foto: © La Liana/pixelio
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