Bei Schnee und Glätte stellen sich viele die Frage, wer fürs Räumen und Streuen verantwortlich ist. Die wichtigsten Regeln dazu erklärt die ARAG-Versicherung.
Generell gilt folgende Regel: Wer ein Grundstück besitzt, übernimmt damit auch die Streu- und Räumpflicht bei angrenzenden öffentlichen Wegen. Diese Pflicht kann der Vermieter auch an Mieter übertragen. Dies sollte aber schriftlich festgehalten werden.
Tritt dennoch ein Unfall ein, übernimmt meist die private Haftpflichtversicherung eventuelle Folgekosten. Bei Vermietern kann die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung greifen.
Keine Ausnahme bei Krankheit
Wer durch Krankheit oder Arbeitzeiten verhindert ist, sollte sich um einen Ersatz kümmern. Ausnahmeregeln gibt es kaum. Allerdings muss der Hausbesitzer bei Dauerschneefall nicht permanent draußen in der Kälte stehen, sondern kann auf eine Beruhigung des Wetters warten.
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