Die Wohngebäudeversicherung deckelt nicht immer Schäden durch ein defektes Rohr. Die Zeitschrift "Finanztest" berichtet über ein Urteil des Amtsgerichtes Erfurt (Az. 5 C 1432/12).
In dem konkreten Fall klagte ein Hausbesitzer. Durch ein defektes Rohr im Treppenhaus war Wasser ausgetreten. Dadurch entstand ein Wasserschaden an der Wand. Der Hausbesitzer meldete den Schaden bei seinem Versicherer, da auch Leitungsschäden mit in den Leistungen vereinbart waren.
Der Versicherer übernahm jedoch lediglich die Kosten für den Neuanstrich der Wand. Der Geschädigte blieb auf einem Schaden von 1.630 Euro sitzen. Das Gericht urteilte ebenfalls für den Versicherer und folgte den Argumenten des Dienstleisters. Dieser sagte, dass lediglich Frost- und Bruchschäden versichert seien. Da das Rohr aus unbekannten Gründen auseinandergefallen sei, muss der Versicherer den Schaden nicht übernehmen.
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