Wer nach Ende 2004 Rentennachzahlungen erhalten hat, muss die mit dem Besteuerungsanteil versteuern und nicht mit dem bis 2004 geltenden, günstigeren Ertragsanteil. Das hat der Bundesfinanzhof (AZ: X R 1/10) entschieden.
Damit stellte sich der Bundesfinanzhof gegen ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts, das den günstigeren Ertragsanteil anwenden wollte. Die Begründung der Hannoveraner Richter: Dieser günstige Steuersatz muss gelten, wenn die Rente so früh beantragt wurde, dass die Zahlungen vor dem 1. Januar 2005 hätten erwartet werden können.
Der Bundesfinanzhof aber entschied: Die gesetzliche Neuregelung ab 2005 sah ausdrücklich vor, dass der höhere Besteuerungsanteil auf alle Rentenzahlungen anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2004 gezahlt werden. (optimal-absichern.de)
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