Die Rentenversicherung muss einen verbeamteten Pensionär nicht über den Tod seiner Ex-Ehefrau unterrichten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm hervor (11 U 33/13).
In dem konkreten Fall klagte ein verbeamteter Pensionär. Durch den Versorgungsausgleich in der Beamtenversorgung erhielt er eine um 550 Euro gekürzte Rente. Dieser Betrag ging auf das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau ein.
Die Ehefrau verstarb 2007. Der Kläger erfuhr von ihrem Tod erst 2010 und damit auch durch den Wegfall der Pensionskürzung. Der Mann verlangte Schadensersatz und einen Ausgleich seiner Pensionskürzungen in Höhe von 21.000 Euro.
Die Richter entschieden gegen den Mann. Der Versicherer sei nicht verpflichtet, den Kläger über den Tod seiner Exfrau zu unterrichten. Eine Informationspflicht bestünde dem Gericht zufolge nur gegenüber Mitgliedern. Der Kläger hätte sich jederzeit selbst informieren können, ob die Pensionskürzungen noch gerechtfertigt seien. Dann hätte die Rentenkürzung auch nachträglich korrigiert werden können.
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