Wenn ein Soldat zum Auslandseinsatz abkommandiert wird, muss die Reiseversicherung nicht die Stornokosten übernehmen. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor (AZ 264 C 7320/13).
Vor der Buchung einer Reise schloss ein Berufssoldat eine Reiserücktrittsversicherung ab. Diese sollte zum Beispiel für die Stornokosten aufkommen, wenn die Reise aufgrund eines Arbeitsplatzwechsel und der damit verbundenen Probezeit nicht angetreten werden kann. Auch die unerwartete Einberufung zum Grundwehrdienst, zur Wehrübung oder zum Zivildienst fiel unter den Versicherungsschutz.
Der Soldat wurde vor der Reise zum Auslandseinsatz abkommandiert. Die Stornokosten betrugen 967,00 Euro. Diese sollte die Versicherung übernehmen. Die verweigerte jedoch die Zahlung. Es läge kein versicherter Stornogrund vor.
Das Amtsgericht gab der Versicherung recht. Beim Auslandseinsatz handele es sich nicht um einen neuen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber sei derselbe. Außerdem handele es sich nicht um eine unerwartete Einberufung zum Grundwehrdienst, zur Wehrübung oder zum Zivildienst. Als Berufssoldat müsse der Versicherte damit rechnen, abkommandiert oder versetzt zu werden.
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