Die Vorfreude im Winter auf den geplanten Sommerurlaub ist bei vielen Verbrauchern groß. Eine Reiserücktrittsversicherung ist sinnvoll, denn bis zum Sommer kann noch viel passieren. Das verdeutlicht ein Fall, der dem Landgericht Coburg vorlag.
Der Kläger hatte eine Busreise nach Süditalien gebucht und schloss eine Reiserücktrittsversicherung ab. Ungefähr vier Monate vor Beginn musste er sich einer Operation unterziehen, bei der ihm die Zehen amputiert wurden. Bei einer Stornierung der Reise hätte der Kläger die entstandenen Stornokosten von der Versicherung erstattet bekommen. Doch er stornierte zu diesem Zeitpunkt nicht.
Laut dem Urteil des Landesgerichts Coburg war die unterlassene Stornierung zum Zeitpunkt der ersten Operation noch keine leistungsausschließende Obliegenheitsverletzung. Solange der Versicherungsnehmer ernsthaft auf eine Genesung hoffen darf, muss er die Reise nicht stornieren. Auch wenn dadurch die von der Versicherung möglicherweise zu ersetzenden Kosten steigen.
In diesem Fall traten aber Komplikationen auf, die eine weitere Operation nötig machten. Der Kläger hätte zum Zeitpunkt des zweiten Eingriffs (zwei Monate vor Reiseantritt) erkennen müssen, dass er die geplante Reise nicht antreten kann. Somit hätte er stornieren müssen. Weil er das aber nicht tat, ist die Versicherung nicht verpflichtet, die Stornierungskosten zu übernehmen. Der Kläger stornierte erst zwei Wochen vor Urlaubsbeginn, was zu spät für eine Erstattung war.
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