Jeder hat seit dem 1. April 2007 nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen. Deshalb sind die gesetzlichen Krankenkassen nun verpflichtet, ehemalige Versicherte wieder aufzunehmen. Für vormals gesetzlich oder privat Versicherte ergeben sich dabei unterschiedliche Regelungen, erklärt die Unabhängige Patientenberatung der Verbraucherzentrale Thüringen.
Früher gesetzlich Versicherten, die heute keine Krankenversicherung haben, rät die Unabhängige Patientenberatung, sich umgehend bei ihrer alten Krankenkasse zu melden. Existiert diese nicht mehr, muss einen deren Rechtsnachfolgerin aufnehmen. Nichtversicherte müssten selbst aktiv werden, denn seitens der Krankenkassen bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, ehemalige Kunden zu informieren, so Patientenberater Dr. Ralph Walther. Die Beitragspflicht besteht nämlich unabhängig davon, ob man schon wieder versichert ist oder nicht. Wer sich erst später anmeldet, muss seit dem 1. April 2007 entstandene Beiträge rückwirkend nachzahlen.
Auch Menschen, die die Beiträge nicht mehr zahlen können, behalten ihren Versicherungsanspruch. Notfalls springt das Sozialamt ein, so die Verbraucherschützer. In Ausnahmefällen können die nachzuzahlenden Beiträge ermäßigt, gestundet oder erlassen werden. Allerdings haben Versicherte, die ihre Beiträge nicht zahlen, keinen Anspruch auf die vollen Kassenleistungen. Nur die Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft bleiben gesichert. Erst, wenn die Rückstände nachgezahlt sind, besteht wieder voller Leistungsanspruch.