Wenn ein Arbeitnehmer sich während der Raucherpause verletzt, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Damit gilt hier nicht die gesetzliche Unfallversicherung. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Berlin (S 68 U 577/12) hervor. Es ist noch nicht rechtskräftig.
Eine Pflegehelferin brach sich beim Rückweg aus der Raucherpause den Arm. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege sah darin keinen Arbeitsunfall. Die Frau legte Widerspruch ein. Sie gehe den Weg aufgrund der Arbeit mehrmals täglich, er sei vom Rauchen unabhängig. Nach einem weiteren Widerspruch der Genossenschaft klagte sie.
Das Gericht entschied jedoch, dass sie mit der Raucherpause einem eigenwirtschaftlichen und persönlichen Interesse nachgegangen sei. Das gehöre zum unversicherten Bereich. Es sei keine notwendige Handlung, um die Arbeitskraft wiederherzustellen. Rauchen sei nicht mit Essen und Trinken gleichzusetzen.
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