Die Privathaftpflicht muss nicht für Schäden aufkommen, die unbeaufsichtigte Katzen verursachen. Der Versicherer ARAG erinnert an ein entsprechendes Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (Az.:5 W 72/13).
In dem Fall klagte die Halterin dreier Katzen. Sie hielt die Tiere in einer Mietwohnung. Die Haltung war erlaubt. Sie ließ die Tiere tagsüber mehrere Stunden unbeaufsichtigt. Beim Auszug wurde festgestellt, dass die Katzen Teile des Parkettfußbodens mit Urin beschädigt hatten.
Der Vermieter verlangte die Erstattung der Reparaturkosten. Die Mieterin meldete den Schaden bei der Haftpflichtversicherung. Diese verweigerte jedoch die Regulierung. Das Gericht entschied für die Versicherung.
Die Haltung von drei Katzen in einer 3-Zimmer-Dachgeschosswohnung entspräche nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch. Dazu sei eine ausreichende Beaufsichtigung nötig. Die Frau musste selber für den Schaden aufkommen.
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