Sozialhilfeempfänger haben keinen generellen Anspruch auf die Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung. So urteilte der Bundesgerichtshof (IV ZR 55/14).
In dem Fall ging es um eine seit etwa 10 Jahre in Deutschland lebende Sozialhilfeempfängerin. Sie wollte sich und drei minderjährige Kinder über den Basistarif der privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherung lehnte ihren Antrag ab. Daraufhin klagte die Frau.
Nach unterschiedlichen Urteilen vom Landesgericht und Oberlandesgericht entschied der Bundesgerichtshof gegen die Frau. Sozialhilfeempfänger, die ohne diese Unterstützung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterlägen, haben keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung.
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