Bei pflegebedürftigen Eltern müssen die Kinder weder ihr Heim noch die Altersvorsorge verkaufen. Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof laut der Zeitschrift "Stiftung Warentest" (Az.: XII ZB 269/12).
Kinder von pflegebedürftigen Eltern können nicht zum Unterhalt für diese vom Sozialamt herangezogen werden. Das gilt für das Eigenheim als auch die private Altersvorsorge, solange diese einen bestimmten Wert nicht übersteigen.
In dem konkreten Fall klagte ein Mann, der von seinem Lohn nicht den Unterhalt seiner pflegebedürftigen Mutter zahlen konnte. Das Sozialamt wollte daraufhin auf sein Vermögen zugreifen: die Eigentumswohnung im Wert von rund 115.000 Euro und seine Geldanlagen im Wert von 100.000 Euro.
Bis zur Luxusgrenze geschützt
Die Richter entschieden für den Kläger. Eine Altersvorsorge von 105.000 Euro standen sie dem Mann zu. Die Eigentumswohnung muss laut der Richter separat betrachtet werden. Diese muss dem Lebensstandart des Kindes entsprechen und ist bis zur Luxusgrenze geschützt.

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